Winterdienst: Warum die Streupflicht nicht in einer Tabelle steht
Der Winterdienst wird im Herbst organisiert, nicht im Dezember. Wer im ersten Frostmorgen anfängt, einen Dienstleister zu suchen, hat die Pflicht bereits verletzt – denn die Anforderung greift ab dem ersten Tag mit Rutschgefahr, nicht ab dem Tag, an dem der Vertrag zustande kommt.
Die häufigste Frage dazu lautet: Ab welcher Temperatur muss gestreut werden, und wie oft? Die Antwort ist unbequem, aber sie ist dieselbe wie bei den Prüffristen: Es gibt keine Tabelle. Die konkrete Maßnahme ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
Die Grundpflicht: Außenwege ohne Rutschgefahr
Die ASR A1.5 ist beim Thema Boden deutlich: Verkehrswege im Außenbereich müssen bei witterungsbedingten Rutschgefahren je nach Nutzung angemessen gereinigt und gegebenenfalls gestreut werden. Fußböden in Außenbereichen, zu denen Beschäftigte Zugang haben, sind so zu reinigen, zu räumen oder zu streuen, dass keine Stolper- und Rutschgefahren entstehen. Der Schutz gegen Ausrutschen hört dabei nicht an der Tür auf – dazu gehört auch die Gestaltung der Gebäudeeingänge mit Sauberlaufzonen.
„Je nach Nutzung" ist der entscheidende Halbsatz. Ein Zugang, den morgens um sechs die Frühschicht benutzt, ist etwas anderes als ein Lagerhof, der erst mittags befahren wird.
Verkehrswege im Betrieb: Witterung ist eine Betriebsgefährdung
Die ASR A1.8 betrachtet Verkehrswege nicht nur beim Einrichten, sondern beim Betreiben. Und dort nennt sie Witterung – ausdrücklich Glatteis – sowie Vegetation als Gefährdungsquellen. Die geeigneten Schutzmaßnahmen sind über die Gefährdungsbeurteilung festzulegen; genannt werden unter anderem:
- Reinigung
- Winterdienst
- Überdachung
- Verkehrsregeln
- Markierungen
Dazu kommen drei Pflichten, die im Winter regelmäßig kippen: Die Mindestbreiten der Wege sind ständig freizuhalten – Schneewälle am Wegrand sind also kein Vollzug, sondern eine neue Gefährdung. Die Wege sind ausreichend zu beleuchten, was in der dunklen Jahreszeit deutlich mehr Stunden betrifft. Und die Beschäftigten sind gefährdungsbezogen zu unterweisen.
Außerdem sind Verkehrswege und ihre Sicherheitseinrichtungen je nach Nutzung und Gefahren regelmäßig auf Funktion zu prüfen und instand zu setzen – Art, Umfang und Fristen richten sich wiederum nach der Gefährdungsbeurteilung.
Die Intensitätsstufen: was die ASR A5.1 wirklich verlangt
Der am wenigsten bekannte Teil steckt in der ASR A5.1. Sie beurteilt Niederschlag – Regen, Schnee, Glätte und Glatteis – nicht als Ja/Nein, sondern über Intensitätsstufen, die an die Warnstufen des Deutschen Wetterdienstes anknüpfen:
| Stufe | Lage | Konsequenz |
|---|---|---|
| A | keine Warnung | Regelbetrieb mit den festgelegten Maßnahmen |
| B | DWD-Warnstufe 1–2 | Wetterentwicklung verfolgen |
| C | DWD-Warnstufe 3–4 | Tätigkeiten im Freien einstellen, wenn die Gefährdung nicht reduzierbar ist |
Das ist eine praktisch verwertbare Eskalationslogik: Sie macht aus „wir schauen mal" eine nachvollziehbare Entscheidung mit einem externen, dokumentierbaren Auslöser.
Die Maßnahmen selbst versteht die ASR A5.1 als Verknüpfung technischer, organisatorischer und personenbezogener Mittel:
- Gegen Rutschgefahr: Überdachungen, Glatteis-Taumittel, abstumpfende Materialien, Reinigungs- und Winterdienst, geeignetes Schuhwerk mit rutschhemmender Sohle, gegebenenfalls Spikes.
- Gegen Sichteinschränkungen: Alleinarbeit vermeiden oder absichern – über Kontrollgänge und ein Meldesystem –, Reflektoren und Warnkleidung.
- Gegen mechanische Einwirkungen: herabfallende Eiszapfen, Dachlawinen und das Festfrieren an Metall. Hier heißt die Maßnahme: entfernen oder absperren, Tätigkeiten unterbrechen oder verlagern, Schutzbrille sowie Kopf- und Handschutz.
Der letzte Punkt wird am häufigsten übersehen. Eine Dachlawine ist keine Wetterlaune, sondern eine vorhersehbare Gefährdung mit einer klar benannten Maßnahme.
Für Arbeiten im Straßenraum ergänzt die ASR A5.2 dieselbe Logik: Glatteis, Sturm und Sichtverhältnisse zählen zu den Betriebsgefährdungen, Schutzmaßnahmen und Warnkleidung sind über die Gefährdungsbeurteilung festzulegen – und ihre Wirksamkeit ist zu prüfen.
Alles läuft über die Gefährdungsbeurteilung
Die ASR V3 schließt den Kreis: Die konkreten Winterdienst- und Streumaßnahmen sind über die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV zu ermitteln, festzulegen, umzusetzen, zu überprüfen, zu dokumentieren und fortzuschreiben.
Damit ist auch beantwortet, warum es die gesuchte Tabelle nicht gibt – und warum ihr Fehlen kein Defizit ist. Ein Krankenhauszugang, ein Bürohof und ein Betriebsgelände mit Staplerverkehr brauchen unterschiedliche Antworten. Wie die Beurteilung methodisch abläuft, zeigt der Beitrag zur Gefährdungsbeurteilung.
Ein Randthema, das im Winter dazugehört: Bei der Standsicherheitsüberprüfung durch den Eigentümer sind Schneelasten Teil des Bauwerksbuchs – außergewöhnliche Schneelasten lösen eine anlassbezogene Überprüfung aus.
Übertragen an den Dienstleister – was bleibt
In der Praxis macht den Winterdienst fast nie der Betreiber selbst. Die Übertragung ist zulässig und richtig – aber sie hat Form und Grenzen.
So wird übertragen: durch schriftliche Beauftragung zuverlässiger und fachkundiger Personen, die die Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen. Die Beauftragung legt Verantwortungsbereich und Befugnisse fest, ist vom Beauftragten zu unterzeichnen, und eine Ausfertigung ist ihm auszuhändigen. Inhaltlich müssen die Pflichten nach Art und Umfang genau umschrieben, die nötigen Handlungs-, Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse – organisatorisch, personell und finanziell – eingeräumt und Zuständigkeiten und Schnittstellen eindeutig festgelegt sein. Vorausgehen muss die Prüfung von Zuverlässigkeit und Fachkunde. Die Schriftform dient dabei auch dem Nachweis der ordnungsgemäßen Bestellung.
Was nicht mitgeht: Der Übertragende wird nicht von allen Pflichten frei. Aufsicht und Kontrolle bleiben bei ihm; er muss zumindest stichprobenartig prüfen oder prüfen lassen, ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Die oberste Auswahl-, Organisations- und Kontrollverpflichtung ist nicht übertragbar. Sie gliedert sich in die Auswahlpflicht (eine geeignete Person bestimmen), die Aufsichtspflicht (fortlaufende, regelmäßige Aufsicht) und die Kontrollpflicht (sich fortlaufend vergewissern).
Zivilrechtlich steht dahinter § 823 BGB – wer fahrlässig Leben, Körper oder Gesundheit eines anderen verletzt, ist schadensersatzpflichtig – ergänzt um die Haftung für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB, die nur bei beachteter Auswahl- und Leitungssorgfalt entlastet. Genau deshalb ist die Auswahl des Dienstleisters kein Einkaufsvorgang, sondern ein Haftungsvorgang. Die Systematik dahinter vertieft der Beitrag zur Pflichtenübertragung nach GEFMA 190.
Der Nachweis entscheidet
Aus der Verkehrssicherungspflicht folgt eine Dokumentationspflicht, weil der Haftungsumfang am nachweisbaren Zustand bemessen wird. Beim Winterdienst heißt das: Der Vertrag allein ist kein Nachweis. Nachweisbar sein müssen die festgelegten Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung, die schriftliche Übertragung mit Unterschrift, die durchgeführten Kontrollen – und die Unterweisung der Beschäftigten.
Im Streitfall gewinnt nicht, wer beauftragt hat, sondern wer belegen kann, dass er ausgewählt, organisiert und kontrolliert hat.
Warum das der Kern jeder Betreiberpflicht ist, ordnet der Beitrag zur Verkehrssicherungspflicht ein.
So behalten Sie es im Griff
Der Winterdienst ist eine saisonale Pflicht mit einem ganzjährigen Nachweisbedarf. Mit FMFlow hinterlegen Sie die festgelegten Maßnahmen an der jeweiligen Fläche, dokumentieren die schriftliche Übertragung samt Fachkundenachweis des Dienstleisters, planen die Kontrollgänge als wiederkehrende Aufgaben mit Erinnerung – und legen Unterweisungen und Kontrollergebnisse revisionsnah ab. So steht im nächsten Frühjahr nicht nur ein Vertrag in der Ablage, sondern ein belegter Winter. Den Rahmen dazu liefert die Checkliste für die Hausverwaltung.
Fazit
Die Streupflicht steht in keiner Tabelle, weil sie aus der Gefährdungsbeurteilung kommt: ASR A1.5 verlangt rutschsichere Außenflächen, ASR A1.8 macht Glatteis zur Betriebsgefährdung des Verkehrswegs mit Winterdienst, freien Mindestbreiten, Beleuchtung und Unterweisung, ASR A5.1 liefert mit den Intensitätsstufen A bis C eine belastbare Eskalationslogik und benennt auch Eiszapfen und Dachlawinen, ASR V3 verlangt die Dokumentation. Und die Übertragung an einen Dienstleister verschiebt die Durchführung, nicht die Auswahl-, Organisations- und Kontrollpflicht. Wer das im Herbst regelt, hat im Winter eine Organisation – und nicht nur eine Telefonnummer.
Quellen & Normen
- Technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A1.5 (Fußböden), ASR A1.8 (Verkehrswege), ASR A5.1 (Witterungseinflüsse im Freien), ASR A5.2 (Straßenbaustellen), ASR V3 (Gefährdungsbeurteilung)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), § 3
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 823, 831
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder
Fachberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze, Verordnungen und technischen
Regeln in ihrer aktuellen Fassung sowie die Ergebnisse der anlagenbezogenen Gefährdungsbeurteilung.
Inhaltlicher Stand: 06.08.2026.