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Grundlagen

Die Gefährdungsbeurteilung: Pflicht, Ablauf und Nachweis nach ArbSchG

Die Gefährdungsbeurteilung ist das am häufigsten unterschätzte Dokument im Arbeitsschutz – dabei hängt fast alles an ihr. Sie begründet, welche Schutzmaßnahmen nötig sind, welche Anlagen geprüft werden müssen und in welchen Abständen. Fehlt sie oder ist sie veraltet, steht der Betreiber im Schadensfall ohne Fundament da. Dieser Beitrag zeigt, was das Gesetz verlangt, wie die Beurteilung Schritt für Schritt abläuft und warum sie der Ausgangspunkt für Ihre Prüffristen ist.

Was das Gesetz verlangt

Nach § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Beurteilt wird je nach Art der Tätigkeit; bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit.

Als Gefährdungsquellen nennt das Gesetz unter anderem die Gestaltung von Arbeitsstätte und Arbeitsplatz, physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, Arbeitsmittel und -stoffe, Arbeitsverfahren und -abläufe, unzureichende Qualifikation und Unterweisung sowie psychische Belastungen.

Wer verantwortlich ist

Verantwortlich ist der Arbeitgeber – im Bereich der Betriebssicherheitsverordnung folgt das aus § 3 Abs. 1 BetrSichV. Aufgaben lassen sich nach § 13 Abs. 2 ArbSchG schriftlich übertragen; wie das rechtssicher gelingt, erklärt der Beitrag zur Pflichtenübertragung nach GEFMA 190. Die Durchführung ist fachkundigen Personen vorbehalten – fehlt dem Arbeitgeber die nötige Kenntnis, muss er sich fachkundig beraten lassen. Und: Die Beurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen, nicht im Nachhinein.

Die sieben Schritte

Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliges Formular, sondern ein wiederkehrender Prozess:

# Schritt Worum es geht
1 Vorbereiten Gliederung nach Tätigkeiten/Arbeitsbereichen, besondere Personengruppen und Dritte berücksichtigen
2 Gefährdungen ermitteln Ist-/Planungszustand erfassen: beobachten, befragen, messen, berechnen
3 Gefährdungen beurteilen Feste Rangfolge der Maßstäbe – zuerst ASR-Werte (Vermutungswirkung), dann arbeitswissenschaftliche/betriebliche
4 Maßnahmen festlegen TOP-Hierarchie: technisch vor organisatorisch vor personenbezogen (PSA)
5 Maßnahmen umsetzen Priorisieren und durchführen
6 Wirksamkeit prüfen Schutzziel erreicht? Wenn nein, Teilschritte wiederholen
7 Dokumentieren & fortschreiben Ergebnis festhalten und bei Bedarf aktualisieren

Beim Beurteilen gilt eine klare Reihenfolge der Maßstäbe; beim Festlegen der Maßnahmen die TOP-Hierarchie (technisch → organisatorisch → personenbezogen). Dieselbe T-O-P-Rangfolge schreibt § 4 Abs. 2 BetrSichV für Arbeitsmittel vor.

Dokumentation: was hineingehört

§ 6 ArbSchG verlangt, dass der Arbeitgeber über Unterlagen verfügt, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungslage genügen zusammengefasste Angaben. Die Mindestinhalte müssen vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich vorliegen:

  • erfasste Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten,
  • festgestellte Gefährdungen,
  • Beurteilungsergebnisse,
  • festgelegte Maßnahmen samt Umsetzung,
  • Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung,
  • Verantwortliche und Datum.

Wer „etwas Ähnliches in der Schublade" hat, aber keinen nachvollziehbaren, datierten Stand, erfüllt diese Pflicht nicht.

Wann sie aktualisiert werden muss

Die Gefährdungsbeurteilung ist kontinuierlich zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren – insbesondere bei:

  • wesentlichen Veränderungen (Umbau, neue Arbeitsmittel, -verfahren oder -organisation, Instandhaltung),
  • Änderung von Rechtsvorschriften oder Technischen Regeln,
  • neuen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen,
  • kritischen Situationen und Beinahe-Unfällen,
  • nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Warum sie über Ihre Prüffristen entscheidet

Hier schließt sich der Kreis zum Facility Management. Die BetrSichV konkretisiert das Arbeitsschutzgesetz für Arbeitsmittel und verlangt nach § 3 ausdrücklich, Art und Umfang erforderlicher Prüfungen sowie die Fristen wiederkehrender Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und zu dokumentieren. Dazu legt der Arbeitgeber den Sollzustand – den sicheren Zustand – fest, der dann Maßstab jeder Prüfung ist. Die TRBS 1201 konkretisiert die Festlegung von Art, Umfang, Fristen und prüfenden Personen.

Mit anderen Worten: Ihre Prüfintervalle fallen nicht vom Himmel, sondern entstehen genau hier. Wie sich das in der Praxis ordnet, zeigen die Prüffristen-Übersicht und die Abgrenzung, wer welche Prüfung durchführen darf. Die übergeordnete Einordnung liefert der Überblick zu den Betreiberpflichten im Facility Management.

So behalten Sie es im Griff

Eine Gefährdungsbeurteilung lebt von den Maßnahmen, Fristen und Wirksamkeitskontrollen, die aus ihr folgen – und davon, dass sie fortgeschrieben wird. Mit FMFlow überführen Sie die Ergebnisse direkt in wiederkehrende Aufgaben mit Verantwortlichen und Terminen, dokumentieren die Wirksamkeit und werden an die Fortschreibung erinnert. So bleibt das Fundament aktuell – und der Nachweis jederzeit belastbar.

Fazit

Die Gefährdungsbeurteilung ist die Wurzel, aus der Schutzmaßnahmen, Prüffristen und Haftungssicherheit wachsen. Sie ist Pflicht, sie ist ein Prozess in sieben Schritten, und sie muss schriftlich, datiert und fortgeschrieben vorliegen. Wer sie ernst nimmt, muss seine Prüffristen nicht raten – er leitet sie ab.

Quellen & Normen

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Fachberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze, Verordnungen und technischen Regeln in ihrer aktuellen Fassung sowie die Ergebnisse der anlagenbezogenen Gefährdungsbeurteilung.
Inhaltlicher Stand: 25.06.2026.