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Prüffristen

Befähigte Person oder ZÜS? Wer welche Prüfung durchführen darf

„Den Aufzug prüft doch der Wartungsmonteur mit, oder?" – Solche Annahmen führen im Audit regelmäßig zu Lücken. Wer welche Prüfung durchführen darf, ist in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) klar geregelt. Für Betreiber und Facility Manager kommt es auf drei Begriffe an, die oft verwechselt werden: die befähigte Person, die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) und die Kontrolle – die gar keine Prüfung ist.

Der Betreiber legt die Anforderungen fest

Zunächst der entscheidende Punkt: Der Arbeitgeber bzw. Betreiber legt fest, welche Voraussetzungen die prüfenden Personen erfüllen müssen. Diese Festlegung ist kein Bauchgefühl, sondern Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung – und sie entscheidet, ob eine befähigte Person genügt oder eine ZÜS erforderlich ist.

Die zur Prüfung befähigte Person

Die befähigte Person prüft Arbeitsmittel nach § 14 BetrSichV:

  • vor erstmaliger Verwendung, wenn die Sicherheit von der Montage abhängt,
  • wiederkehrend,
  • nach prüfpflichtigen Änderungen und außergewöhnlichen Ereignissen.

Welche Anforderungen sie an Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit erfüllen muss, konkretisiert die TRBS 1203 (auf Grundlage von § 2 Abs. 6 BetrSichV). Zwei Punkte sind im Alltag wichtig: Die befähigte Person ist bei der Prüfung weisungsfrei und darf deswegen nicht benachteiligt werden. Auch nicht überwachungsbedürftige druckbeaufschlagte Arbeitsmittel prüft sie nach § 14.

Die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)

Bestimmte Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen sind den ZÜS vorbehalten – sie werden nach §§ 15, 16 BetrSichV bzw. den einschlägigen Anhängen geprüft. Typische Beispiele sind Aufzugsanlagen und bestimmte Druckanlagen. Hier genügt die befähigte Person also nicht; die Prüfung muss durch die unabhängige Stelle erfolgen. Wie das bei Aufzügen mit Fristen und Nachweisen zusammenspielt, vertieft der Beitrag Prüffristen und Dokumentation beim Aufzug.

Abgrenzung: Kontrolle ist keine Prüfung

Häufig verwechselt: Die Kontrolle nach § 4 Abs. 5 BetrSichV (Suche nach offensichtlichen Mängeln, Funktionskontrolle, ohne oder mit einfachen Hilfsmitteln) ist keine Prüfung und ersetzt sie nicht. Die tägliche Sichtkontrolle durch den Bediener entbindet also nicht von der wiederkehrenden Prüfung durch die befähigte Person oder die ZÜS.

Tätigkeit Wer Rechtsgrundlage
Kontrolle Bediener/Beschäftigte § 4 Abs. 5 BetrSichV
Prüfung Arbeitsmittel zur Prüfung befähigte Person § 14 BetrSichV, TRBS 1203
Prüfung überwachungsbed. Anlage zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) §§ 15, 16 BetrSichV

Wie Prüffristen entstehen

Die Fristen für wiederkehrende Prüfungen werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 6 BetrSichV) so festgelegt, dass das Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann. Dabei gilt:

  • Die in Anhang 2 und 3 BetrSichV genannten Höchstfristen dürfen nicht überschritten werden.
  • Anhang 4 der TRBS 1201 nennt beispielhaft bewährte Prüffristen als Orientierung.
  • Ergibt eine Prüfung, dass der sichere Betrieb bis zum nächsten Termin nicht gewährleistet ist, ist die Frist neu festzulegen.
  • Auch Art und Umfang der Prüfungen werden in der Gefährdungsbeurteilung bestimmt.

Prüffristen sind also kein Wert, den man aus einer fremden Tabelle abschreibt, sondern ein begründetes Ergebnis – die Tabellenwerte sind die Obergrenze, nicht der Automatismus. Einen Einstieg mit typischen Intervallen bietet die Prüffristen-Übersicht.

So behalten Sie es im Griff

Welche Anlage von wem in welcher Frist geprüft wird – und wo der Nachweis liegt – ist die Kernfrage jeder Betreiberpflicht im Facility Management. Mit FMFlow ordnen Sie jeder Anlage die Prüfart (befähigte Person oder ZÜS), die Frist und den Nachweis zu und werden rechtzeitig erinnert – so ist im Audit in Sekunden belegbar, dass richtig und fristgerecht geprüft wurde.

Fazit

Drei Begriffe, eine klare Ordnung: Die befähigte Person prüft Arbeitsmittel nach § 14, die ZÜS die überwachungsbedürftigen Anlagen nach §§ 15/16, und die Kontrolle ersetzt keine Prüfung. Die Fristen entstehen aus der Gefährdungsbeurteilung innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen. Wer das sauber zuordnet und dokumentiert, schließt die häufigste Lücke im Betreiber-Audit.

Quellen & Normen

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Fachberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze, Verordnungen und technischen Regeln in ihrer aktuellen Fassung sowie die Ergebnisse der anlagenbezogenen Gefährdungsbeurteilung.
Inhaltlicher Stand: 21.06.2026.