Brandschutztüren offen halten: Was erlaubt ist – und warum der Keil zum Haftungsfall wird
Wenn die Temperaturen steigen, passiert es in vielen Gebäuden fast automatisch: Die schwere Tür im Treppenhaus oder zur Tiefgarage wird mit einem Keil, einem Stuhl oder dem nächstbesten Feuerlöscher aufgehalten – für etwas Durchzug. Verständlich, und doch ein gefährlicher Reflex. Denn was hier offen gehalten wird, ist meist eine Brandschutztür, deren einzige Aufgabe darin besteht, im Ernstfall zuverlässig zuzufallen. Wer sie dauerhaft auf Spalt stellt, setzt genau diese Schutzfunktion außer Kraft – und damit eine zentrale Betreiberpflicht.
Was eine Brandschutztür leisten muss
Türen, die einen Brandabschnitt trennen oder zu Gefährdungsbereichen führen, müssen selbstschließend sein. Liegt die Tür im Verlauf eines Fluchtweges, kommen zwei weitere Anforderungen hinzu: Sie muss in Fluchtrichtung aufschlagen und sich von innen jederzeit leicht und ohne Hilfsmittel öffnen lassen. Bildet ein Türflügel einen Brandabschluss, darf er nur verwendet werden, wenn er auch bei Energieausfall ohne Gefährdung selbsttätig schließt.
Der Sinn dahinter ist simpel: Eine geschlossene Brandschutztür hält Feuer und vor allem Rauch für eine definierte Zeit zurück. Steht sie offen, ist sie im entscheidenden Moment nicht mehr als ein Loch in der Wand.
Offen halten – aber richtig: die Feststellanlage
Es gibt einen legitimen Weg, eine Brandschutztür im Alltag offen zu halten: die zugelassene Feststellanlage. Sie hält die Tür kontrolliert offen und löst über einen Rauchmelder aus, sodass die Tür bei Rauchentwicklung selbsttätig schließt. Damit das im Ernstfall funktioniert, ist die Anlage regelmäßig zu prüfen:
| Prüfung | Wer | Intervall |
|---|---|---|
| Funktionsprüfung der Feststellanlage | Betreiber (bzw. beauftragte Person) | monatlich |
| Prüfung durch eine sachkundige Person | Sachkundige:r | jährlich |
Ein Holzkeil, ein Türstopper oder der abgestellte Feuerlöscher leisten genau das nicht: Sie halten die Tür offen, ohne sie im Brandfall zu schließen. Einen eigenen Paragrafen „Keilen verboten" braucht es dafür nicht – das Verbot folgt unmittelbar aus der Pflicht, die Selbstschließung dauerhaft funktionsfähig zu halten. Wird sie durch ein Hilfsmittel ausgehebelt, ist die Tür im Sinne des Brandschutzes außer Betrieb. Dasselbe gilt sinngemäß für Rauch- und Wärmeabzüge: Sie dürfen nicht verstellt oder blockiert werden.
Eine aufgekeilte Brandschutztür ist keine Tür mehr – sie ist eine offene Verbindung zwischen zwei Brandabschnitten.
Türen im Fluchtweg: von innen immer auf
Unabhängig vom Brandschutz gilt für alle Türen im Verlauf von Fluchtwegen: Sie müssen sich leicht und ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen, solange Personen darauf angewiesen sind – also ohne Schlüssel, Transponderkarte oder Codeeingabe. Aus betrieblichen Gründen verschlossene Türen brauchen eine Einrichtung, die beim Betätigen des Türdrückers entriegelt (zum Beispiel ein Panikschloss). Der verschlossene Notausgang mit Schlüsselkasten an der Wand ist unzulässig.
Sind Türen elektrisch verriegelt, muss sich die Verriegelung über einen Notöffnungstaster sicher freigeben lassen – und sie muss bei Stromausfall selbsttätig freigeben. Gerade im Bestand lohnt der prüfende Blick: Wurde nachträglich eine Zutrittskontrolle, ein Drehkreuz oder ein elektrisches Schloss eingebaut, das die Tür im Notfall blockiert?
Aufschlagrichtung und Türtypen
- Notausgangstüren schlagen in Fluchtrichtung – also nach außen – auf.
- Sonstige manuelle Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen, wenn eine erhöhte Gefährdung vorliegt (etwa hohe Personenzahl, beengte Räume, gefährliche Stoffe).
- Manuelle Schiebetüren in Hauptfluchtwegen sind grundsätzlich unzulässig, ebenso rein manuelle Karusselltüren.
- Automatische bzw. kraftbetätigte Türen sind nur unter Bedingungen zulässig – etwa Öffnen bei Energieausfall und eine sichere Break-out-Funktion.
Den großen Rahmen – Bemessung, Freihalten, Kennzeichnung und Pläne – liefert der Überblick zu den Flucht- und Rettungswegen nach ASR A2.3. Wer im Sommer Durchzug braucht, löst das nicht über die Brandschutztür, sondern über die Lüftung und RLT-Anlagen nach ASR A3.6. Die Rollen im vorbeugenden Brandschutz erklärt der Beitrag zu Brandschutzhelfer und Brandschutzbeauftragtem.
So behalten Sie es im Griff
Die monatliche Funktionsprüfung der Feststellanlagen und die jährliche Sachkundigenprüfung sind wiederkehrende Pflichten mit eigenen Fristen – und genau die geraten im Alltag in Vergessenheit. Mit FMFlow legen Sie jede Brandschutztür und Feststellanlage als Pflicht mit Intervall an, werden rechtzeitig erinnert und legen jeden Prüfnachweis revisionsnah ab. So ist im Audit lückenlos belegbar, dass die Türen nicht nur vorhanden, sondern auch funktionsfähig sind.
Fazit
Eine Brandschutztür schützt nur, wenn sie schließt. Offen halten ist erlaubt – aber ausschließlich über eine zugelassene und geprüfte Feststellanlage, niemals über Keil oder Türstopper. Und jede Tür im Fluchtweg muss sich von innen ohne Hilfsmittel öffnen lassen. Die unspektakuläre Maßnahme mit der größten Wirkung ist hier die konsequente: die Tür, die im Ernstfall einfach zufällt.
Quellen & Normen
- ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan"
- ASR A1.7 „Türen und Tore"
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang Nr. 2.3
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder
Fachberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze, Verordnungen und technischen
Regeln in ihrer aktuellen Fassung sowie die Ergebnisse der anlagenbezogenen Gefährdungsbeurteilung.
Inhaltlicher Stand: 25.06.2026.