Lüftung und RLT-Anlagen: Betreiberpflichten nach ASR A3.6
Im Hochsommer laufen Lüftungs- und Klimaanlagen im Dauerbetrieb – und genau dann zeigt sich, ob die Technik gepflegt ist. Eine ungewartete oder verschmutzte Anlage fällt ausgerechnet bei Spitzenlast aus oder wird selbst zur Gesundheitsgefahr. Für Betreiber ist die regelmäßige Wartung deshalb keine Kür, sondern eine dokumentierte Pflicht. Die maßgebliche Regel dafür ist die Arbeitsstättenregel ASR A3.6 „Lüftung", die § 3a Abs. 1 und Anhang Nr. 3.6 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) konkretisiert.
Freie Lüftung oder RLT-Anlage – wann Technik zur Pflicht wird
Lüftung ist die Erneuerung der Raumluft durch Außenluft – entweder als freie Lüftung (z. B. Fensterlüftung) oder über eine raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage). Eine RLT-Anlage ist eine Anlage mit maschineller Luftförderung, Filterung und mindestens einer thermodynamischen Funktion (Heizen, Kühlen, Befeuchten oder Entfeuchten).
Erforderlich wird die maschinelle Lüftung immer dann, wenn die freie Lüftung nicht ausreicht (ASR A3.6, Abschn. 6.1). Gründe sind etwa die Raumabmessungen, eine Tieflage des Raumes, die umliegende Bebauung, eine besondere Nutzung (z. B. Räume ohne öffenbare Fenster) oder innere und äußere Lasten, die sich nicht mit Fensterlüftung beherrschen lassen.
Die Anlage darf nicht selbst zur Gefahr werden
RLT-Anlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen und bestimmungsgemäß betrieben werden; die Zuluft ist durch Luftfilter nach dem Stand der Technik zu reinigen (Abschn. 6.2). Der entscheidende Satz für den Gebäudebetrieb: Die Anlage darf nicht selbst zur Gefahrenquelle werden – etwa durch Gefahrstoffe, Bakterien, Schimmelpilze oder Lärm. Gerade im Sommer, wenn Feuchte und Kondensat ideale Keimbedingungen schaffen, ist das kein theoretisches Risiko.
Auch die Luftführung ist geregelt (Abschn. 6.4): Abluft aus Sanitärräumen, Raucherräumen und Küchen darf nicht als Zuluft verwendet werden, und Umluft nur, wenn Gesundheitsgefahren und Belästigungen ausgeschlossen sind.
Sachgerechte Wartung ist Arbeitgeberpflicht
Der Kern für Betreiber steht in § 4 Abs. 3 ArbStättV: RLT-Anlagen sind sachgerecht zu warten, damit ihre technischen, hygienischen und raumlufttechnischen Eigenschaften sowie der sichere Betrieb über die gesamte Betriebszeit gewährleistet sind. Die ASR A3.6 (Abschn. 6.6) konkretisiert das:
- Bereits vor dem Errichten oder Anmieten ist zu prüfen, ob die Anforderungen eingehalten werden können.
- Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV sind die Wirksamkeit der Anlage zu prüfen und Prüf- und Wartungsintervalle festzulegen – unter Berücksichtigung der Herstellerangaben.
- Die Funktionsfähigkeit lässt sich durch Messung überprüfen, z. B. CO₂-Gehalt, Außenluftvolumenstrom, zulässiger Differenzdruck an den Filtern, Luftgeschwindigkeit, Schalldruckpegel oder Zulufttemperatur (in Sonderfällen Keimzahl).
- Der Arbeitgeber muss über die aktuellen Unterlagen verfügen oder Zugang dazu haben.
Wichtig: Die ASR A3.6 nennt keine starre Frist in Monaten oder Jahren. Das Intervall ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und den Herstellerangaben – der Betreiber muss es also begründet selbst festlegen und einhalten.
Frischluft nach Maß: Außenluftvolumenstrom und CO₂
Wie viel Außenluft nötig ist, koppelt die ASR an einen Leitwert: Der Außenluftvolumenstrom ist so auszulegen, dass Stoff-, Feuchte- und Wärmelasten zuverlässig abgeführt werden und die CO₂-Konzentration von 1000 ppm eingehalten wird (Abschn. 6.3). CO₂ ist dabei ein anerkanntes Maß für die Luftqualität; erhöhte Werte mindern die Aufmerksamkeit.
| CO₂ in der Raumluft | Bewertung / Maßnahme |
|---|---|
| < 1000 ppm | keine weiteren Maßnahmen |
| 1000–2000 ppm | Lüftungsverhalten verbessern, Lüftungsplan, Außenluftvolumenstrom bzw. Luftwechsel erhöhen |
| > 2000 ppm | weitergehende Maßnahmen (verstärkte Lüftung, Personenzahl reduzieren) |
Dabei gilt zugleich: In den Aufenthaltsbereichen darf keine unzumutbare Zugluft auftreten – bei +20 °C und leichter Tätigkeit ist eine mittlere Luftgeschwindigkeit unter 0,15 m/s der Richtwert (Abschn. 6.5).
Im Störfall: warnen und handeln
Können bei Ausfall oder Störung der Anlage Gesundheitsgefahren auftreten, sind die nötigen Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Vor allem aber müssen Ausfall oder Störung durch eine selbsttätige Warneinrichtung angezeigt werden (Abschn. 6.7) – eine erforderliche RLT-Anlage muss nach ArbStättV jederzeit funktionsfähig sein. Betroffene Beschäftigte sind geeignet zu informieren.
Der Sommer-Bezug: Wärmelasten minimieren
Wärme ist – neben Stoff- und Feuchtelasten – eine der drei Lastarten, die die Luftqualität beeinträchtigen. Ursachen sind Geräte und Maschinen, Sonneneinstrahlung, künstliche Beleuchtung oder Personen. Diese Wärmelasten sind zu minimieren (Rangfolge: vermeiden, minimieren, Quelle kapseln, quellennah abführen), und die Raumtemperatur muss den Anforderungen der ASR A3.5 entsprechen – Details dazu im Beitrag Raumtemperatur am Arbeitsplatz nach ASR A3.5.
So behalten Sie es im Griff
Wartungstermine, Filterwechsel, Funktionsmessungen, Hygiene und der Check der Warneinrichtung sind wiederkehrende Pflichten mit Nachweis – und im Sommer besonders kritisch. Mit FMFlow hinterlegen Sie zu jeder Anlage die Pflicht, die selbst festgelegte Frist, den Verantwortlichen und den Nachweis und werden rechtzeitig erinnert. So ist im Audit lückenlos belegbar, dass gewartet wurde – Teil der gesamten Betreiberpflichten im Facility Management.
Fazit
Im Sommer läuft die Lüftungs- und Klimatechnik am Limit – und genau dann macht die ASR A3.6 ihre Pflege zur Pflicht: hygienisch einwandfrei, wirksam ausgelegt und im Störfall überwacht. Wer die Wartungsintervalle aus Gefährdungsbeurteilung und Herstellerangaben ableitet, dokumentiert und Störungen meldet, hält die Lüftung prüffähig – und die Köpfe kühl.
Quellen & Normen
- ASR A3.6 „Lüftung" (Technische Regeln für Arbeitsstätten, Ausgabe Januar 2012, zuletzt geändert GMBl 2018, S. 474)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), §§ 3, 3a Abs. 1, 4 Abs. 3 und Anhang Nr. 3.6
- ASR A3.5 „Raumtemperatur"
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder
Fachberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze, Verordnungen und technischen
Regeln in ihrer aktuellen Fassung sowie die Ergebnisse der anlagenbezogenen Gefährdungsbeurteilung.
Inhaltlicher Stand: 22.06.2026.