Brandschutzhelfer und Brandschutzbeauftragter: Wer ist Pflicht, wer macht was?
„Brandschutzhelfer" und „Brandschutzbeauftragter" klingen ähnlich, meinen aber zwei klar verschiedene Rollen mit unterschiedlichen Pflichten. Wer ein Gebäude betreibt, sollte beide kennen – die eine ist in praktisch jedem Betrieb erforderlich, die andere abhängig von der Gefährdung. Dieser Beitrag stellt sie gegenüber: Anzahl, Aufgaben, Ausbildung und Bestellung.
Brandschutzhelfer: die breite Basis
Der Unternehmer benennt eine ausreichende Anzahl Beschäftigter zu Brandschutzhelfern. Ihre Aufgabe: der sichere Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen, das Bekämpfen von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und die Mithilfe, dass alle Beschäftigten das Gebäude selbstständig verlassen können.
Wie viele? Die Zahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Bei normaler Brandgefährdung – etwa in Büros nach ASR A2.2 – gelten in der Regel 5 % der Beschäftigten als ausreichend. Bei erhöhter Brandgefährdung, hoher Wertekonzentration, vielen Personen oder eingeschränkter Mobilität kann die Quote höher liegen. Wichtig im FM-Alltag: Schichtbetrieb, Urlaub und Krankheit einrechnen – 5 % auf dem Papier nützen nichts, wenn am Freitagnachmittag niemand davon im Haus ist.
Ausbildung. Sie besteht aus Theorie und Praxis:
- Theorie (mindestens 2 Unterrichtseinheiten à 45 Min): Grundzüge des Brandschutzes, betriebliche Brandschutzorganisation und Brandschutzordnung (DIN 14096), Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, Brandklassen (A–D, F), Verhalten im Brandfall.
- Praxis (insgesamt ca. 1,5–2 Stunden): Handhabung und Löschtaktik, Erkennen der eigenen Grenzen, eine realitätsnahe Löschübung sowie die Einweisung in den betrieblichen Zuständigkeitsbereich.
Wiederholung: alle 3 bis 5 Jahre, bei wesentlichen betrieblichen Änderungen früher. Aktive Feuerwehrleute mit abgeschlossener Grundausbildung können ohne Zusatzausbildung bestellt werden – aber erst, nachdem sie mit den betrieblichen Gegebenheiten vertraut gemacht wurden.
Brandschutzbeauftragter: die zentrale Fachrolle
Wann erforderlich? Aufgrund von Rechtsvorschriften, behördlichen Auflagen oder der Gefährdungsbeurteilung – insbesondere bei erhöhter Brandgefährdung nach ASR A2.2. Nicht jeder Betrieb braucht einen; wo er gefordert ist, ist die Rolle aber zentral.
Aufgaben. Der Brandschutzbeauftragte berät und unterstützt den Unternehmer im vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutz. Dazu gehören u. a.:
- Erstellen und Fortschreiben der Brandschutzordnung (Teile A/B/C),
- Mitwirken bei der Beurteilung der Brandgefährdung,
- Beraten bei feuergefährlichen Arbeiten,
- Planen und Durchführen von Evakuierungsübungen,
- interne Brandschutzbegehungen,
- Aus- und Fortbildung der Brandschutzhelfer,
- Überwachen der Flucht- und Rettungswege,
- Dokumentation, u. a. im Jahresbericht.
Die konkreten Aufgaben werden im Bestellungsschreiben festgelegt.
Bestellung. Schriftlich, mit Festlegung von Zuständigkeitsbereich, Aufgaben und Rahmenbedingungen. Auch externe Brandschutzbeauftragte sind zulässig – für viele FM-Organisationen die praktikable Lösung. Gesetzlich oder behördlich geforderte Bestellungen sind der Behörde auf Verlangen mitzuteilen.
Fortbildung. Regelmäßig erforderlich: mindestens 16 Unterrichtseinheiten (à 45 Min) innerhalb von drei Jahren, wobei der Abstand drei Jahre nicht überschreiten soll. Die Teilnahme ist zu dokumentieren – andernfalls ist die Ausbildung erneut zu durchlaufen.
Die beiden Rollen im Vergleich
| Merkmal | Brandschutzhelfer | Brandschutzbeauftragter |
|---|---|---|
| Grundlage | DGUV Information 205-023 | DGUV Information 205-003 |
| Erforderlich | praktisch in jedem Betrieb | bei Vorschrift/Auflage/erhöhter Gefährdung |
| Richtwert Anzahl | i. d. R. 5 % der Beschäftigten | i. d. R. eine bestellte Person (intern oder extern) |
| Kernrolle | Entstehungsbrand löschen, Räumung unterstützen | beraten, organisieren, dokumentieren |
| Bestellung | Benennung durch Unternehmer | schriftliche Bestellung |
| Auffrischung | alle 3–5 Jahre | mind. 16 UE in 3 Jahren |
Beide Rollen sind Teil der Brandschutzorganisation, für die der Unternehmer die Verantwortung trägt – Brandschutz bleibt Gemeinschaftsaufgabe aller Beschäftigten. Der Brandschutzbeauftragte ist dabei die zentrale beratende Ansprechperson und bildet u. a. die Brandschutzhelfer aus.
Eng verzahnt ist das Thema mit der Freihaltung und Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege nach ASR A2.3 sowie mit der übergeordneten Betreiberverantwortung und ihrer Delegation.
So behalten Sie es im Griff
Helfer-Quote je Schicht, Auffrischung alle 3–5 Jahre, 16 UE Fortbildung in 3 Jahren, jährlicher Brandschutzbericht: Das sind wiederkehrende Fristen mit Nachweispflicht. Mit FMFlow hinterlegen Sie sie samt Erinnerung und Dokumentenablage – so bleibt die Brandschutzorganisation jederzeit prüffähig.
Fazit
Brandschutzhelfer sind die breite Basis (Quote, Löschübung, Auffrischung), der Brandschutzbeauftragte die bestellte Fachrolle (Organisation, Beratung, Dokumentation). Wer beide Rollen sauber besetzt, dokumentiert und aktuell hält, hat den organisatorischen Brandschutz im Griff – nicht nur auf dem Papier, sondern im Ernstfall.
Quellen & Normen
- DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung"
- DGUV Information 205-003 „Aufgaben, Qualifikation, Bestellung und Organisation von Brandschutzbeauftragten"
- DGUV Information 205-001 „Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz"
- ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände"
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder
Fachberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze, Verordnungen und technischen
Regeln in ihrer aktuellen Fassung sowie die Ergebnisse der anlagenbezogenen Gefährdungsbeurteilung.
Inhaltlicher Stand: 21.06.2026.